Keine willkürliche Stellenbesetzung in der Justiz!

Jacqueline BernhardtTyp/RubrikPressemeldungen

Zur Stellenbesetzung des Präsidenten des Landgerichts Schwerin erklärt die rechtspolitische Sprecherin der Linksfraktion, Jacqueline Bernhardt:

„Es ist besorgniserregend, dass Führungsposten in der Justiz zunehmend ohne Ausschreibung besetzt werden. Diese Möglichkeit sollte es in der Justiz grundsätzlich nicht geben und erst recht nicht, wenn es um die Besetzung von Führungspositionen geht. Ein solches Vorgehen nährt immer den Verdacht eines Eingriffs in die personelle Unabhängigkeit der Justiz. Für Richterinnen und Richter sollte deshalb im besonderen Maße der verfassungsmäßige Grundsatz der Bestenauslese gelten. Eine Auslese setzt jedoch voraus, dass die Stelle zuvor ausgeschrieben wurde. Der aktuelle Fall Theede ist darüber hinaus besonders pikant, da es sich offenbar um eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen handelt, die auch mit Einbußen beim Gehalt verbunden ist. In Anbetracht des noch laufenden Rechtsstreits um die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts, wo der Vorwurf einer Schlechterbewertung Theedes im Raum steht, kommt deshalb schnell der Verdacht einer Strafversetzung auf. Ich erwarte, dass das Justizministerium alle Hintergründe zu diesem Fall offenlegt und künftig alle zu besetzenden Stellen für Richterinnen und Richter ausschreibt.“

Hintergrund:

Bereits im vergangenen Jahr wurde der ehemalige Chef der Staatskanzlei, Dr. Christian Frenzel, zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt. Nun soll der Abteilungsleiter der Abteilung Allgemeines und stellvertretende Staatssekretär des Justizministeriums, Kai-Uwe Theede, neuer Landgerichtspräsident in Schwerin werden. Beide Ernennungen erfolgten ohne vorherige Ausschreibung. Möglich ist dies durch die Regelung des § 4 Absatz 5 der Landeslaufbahnverordnung MV, die auch für Richterinnen und Richter gilt. Die Regelung besagt, dass auf eine Stellenausschreibung verzichtet werden kann, wenn es sich um eine Versetzung ohne Beförderungsgewinn handelt. Diese Regelung greift in den Grundsatz der Bestenauslese aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes ein. Bei Richterinnen und Richtern kommt noch ein Eingriff in den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz hinzu. Diese gilt ausdrücklich auch für die personelle Unabhängigkeit. Es gilt als verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Exekutive ohne Ausschreibung Führungsposten in der Judikative besetzt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird hier völlig ausgehebelt.